Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ProstG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 2 des ProstSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProstG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ProstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
ProstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

(Text neue Fassung)

(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben, sind unzulässig.

(2)
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen.