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§ 7 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)

V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 900-14-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Entgelte für das Angebot von Teilleistungen und Leistungen nach § 29 des Gesetzes



1Entgelte für das Angebot von Teilleistungen nach § 28 und Leistungen nach § 29 des Gesetzes dürfen andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unverhältnismäßig behindern. 2Eine unverhältnismäßige Behinderung ist insbesondere bei solchen Entgeltmaßnahmen zu vermuten, bei denen sich Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sowohl für das Angebot von Teilleistungen nach § 28 oder Leistungen nach § 29 des Gesetzes als auch für das Angebot anderer Postdienstleistungen wesentlich sind, ausschließlich oder überwiegend zu Lasten der Teilleistungen auswirken. 3Das beantragende Unternehmen hat in seinem Antrag darzulegen, dass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist oder dass es einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Beeinträchtigung gibt. 4Leistungsangebote nach den §§ 28 und 29 des Gesetzes dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden. 5§ 3 gilt entsprechend.

 
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