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Änderung § 20 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 05.04.2017

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 154 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Widerspruchsbescheid


(Text alte Fassung)

Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und, sofern er nicht nach § 21 beanstandet wird, zuzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 2 Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.