§ 6 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 6 Volkszugehörigkeit


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) 1Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. 2Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. 3Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen. 4Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. 5Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. 6Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 390 m.W.v. 23. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 6 BVFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
aktuell vorher 14.09.2013Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 06.09.2013 BGBl. I S. 3554
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 748
aktuellvor 24.05.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BVFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BVFG Bescheinigungen (vom 23.12.2023)
... eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 5 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
§ 1 FlüHG Personenkreis
... aufgenommen wurden. (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes und § 230a des Lastenausgleichsgesetzes sind entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Artikel 1 BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer." 2. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Vor Verlassen des ... von Satz 2 genügen." 3. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 4. ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 ...

Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
Artikel 2 HHGuBVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... „Nummer 2b" durch die Angabe „Buchstabe b" ersetzt. 3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt ... eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3554
Artikel 1 10. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...


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