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§ 101 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 101 Geltung für Lebenspartner



Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.





 

Frühere Fassungen von § 101 BVFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 10 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
aktuellvor 11.07.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 101 BVFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
Artikel 1 8. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 8. § 101 wird ...

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 10 LPartRBerG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird folgender § 101 eingefügt: „§ 101 Geltung für Lebenspartner Die ... geändert worden ist, wird folgender § 101 eingefügt: „§ 101 Geltung für Lebenspartner Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses ...