Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 StBAPO vom 09.03.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 StBAPO, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StBAPOÄndV am 9. März 2019 und Änderungshistorie der StBAPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung
§ 41 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. 2 Dazu muß der oder dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung nach der Anlage 7 vorliegen. 3 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10) zu bilden.

(3) Aus
der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote 6 Abs. 4).

(4)
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. 2 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus

1.
der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und

2.
der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

(3)
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,

2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist
und

3.
die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)