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Änderung § 42 StBAPO vom 09.03.2019

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§ 42 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung
§ 42 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung


(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

(Text alte Fassung)

(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.

(Text neue Fassung)

(3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)