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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben

Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (KoffeinV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1938 RGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-14 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Nr. 5 und des § 20 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) wird verordnet:


§ 1



(1) Werden Limonaden oder limonadenähnliche Erfrischungsgetränke, die Koffein enthalten, oder gebrauchsfertige koffeinhaltige Zubereitungen zur Herstellung solcher Getränke angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so müssen sie eine Bezeichnung tragen, die in klarer und unzweideutiger Weise auf den Koffeingehalt hinweist. Auch die im gewerblichen Verkehr verwendeten Aufmachungen sowie alle der geschäftlichen Werbung dienenden Angaben dürfen keinen Zweifel über den Koffeingehalt zulassen.

(2) Alle Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften des Absatzes 1 nicht entsprechen, sind irreführend im Sinne des § 4 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind.


§ 1a



Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Erzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.




§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft.