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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen (L-g/hFSDBWFSV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1674; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 30.05.2002; FNA: 2030-7-20-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen umfassen die Probezeit und alle Ämter der jeweiligen Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Fachschuloberlehrerin zur Anstellung (z. A.)/Fachschuloberlehrer zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

2.
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer im Eingangsamt und

3.
Direktorin einer Fachschule/Direktor einer Fachschule im Beförderungsamt.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Studienrätin zur Anstellung (z. A.)/Studienrat zur Anstellung (z. A.)in der Probezeit bis zur Anstellung,

2.
Studienrätin/Studienrat im Eingangsamt,

3.
Oberstudienrätin/Oberstudienrat im ersten Beförderungsamt,

4.
Studiendirektorin/Studiendirektor im zweiten Beförderungsamt und

5.
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor im dritten Beförderungsamt.

(4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.