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Änderung § 3 EuropolG vom 01.01.2010

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§ 3 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 3 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Europol-Informationssystem


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(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses 2009/371/JI sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen. 2 Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und d des Beschlusses 2009/371/JI genannten Daten über Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI dürfen nur eingegeben werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)