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Änderung § 4 EuropolG vom 30.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EuropolG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. EuropolGÄndG am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie des EuropolG

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§ 4 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 4 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Analysedateien


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 2009/371/JI übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden dürfen.



 
(heute geltende Fassung)