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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft,

auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie

auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 5 und 9 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie und Gesundheit und der Finanzen

mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen Verzehr bestimmte Kartoffeln der Art Solanum tuberosum L., die den folgenden Kochtypen zugeordnet sind:

-
festkochend

-
vorwiegend festkochend

-
mehligkochend.

(2) Speisefrühkartoffeln sind Speisekartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August erstmalig verladen werden.


§ 2 Gesetzliche Handelsklassen



(1) Für Speisekartoffeln werden die gesetzlichen Handelsklassen

 
"Extra" und "I"

mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt.

(2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.


§ 3 Ausnahmeregelung



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Speisekartoffeln, die

1.
vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an private Haushalte durch Selbstabholung abgegeben werden;

2.
vom Erzeuger innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung unsortiert und unmittelbar an Sortier-, Verpackungs-, Lagerungs- oder Schälbetriebe zur Aufbereitung, Abpackung, Lagerung oder Bearbeitung abgegeben werden;

3.
an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden;

4.
ausgeführt oder sonst in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung verbracht werden.


§ 4 Güteeigenschaften



(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:

1.
gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von

a)
fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker Schwarzfleckigkeit;

b)
schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung mehr als 10% des Gewichts der einzelnen Knolle entfernt werden muß;

c)
Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht;

d)
Tiefenschorf, wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche hinausgeht;

e)
Grünstellen, die durch Schälen ohne Mehrabfall nicht beseitigt werden können;

f)
Mißbildungen der einzelnen Knolle;

g)
Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);

2.
bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung

a)
sortenrein;

b)
frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen.

(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig verladen werden, müssen schalenfest sein.


§ 5 Größensortierung



(1) Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Die Größe wird mit der inneren Seitenlänge eines Quadratmaßes gemessen.

(2) Die Mindestgröße beträgt für:

 
Knollen langovaler bis langer Sorten 30 mm,

Knollen runder bis ovaler Sorten 35 mm.

(3) Bei Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger darf innerhalb einer Packung der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Knolle nicht mehr als 30 mm betragen.

(4) Speisekartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, können in einer Größensortierung für

 
Knollen langovaler bis langer Sorten von 25 bis 35 mm,

Knollen runder bis ovaler Sorten von 25 bis 40 mm

unter der Bezeichnung "Drillinge" in den Verkehr gebracht werden.


§ 6 Toleranzen



(1) Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind folgende Abweichungen zulässig:

1.
Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der "Klasse Extra" bis zu 5% und bei der "Klasse I" bis zu 8% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen. Dabei darf

a)
der Anteil an faulen (braun-, naß- und trockenfaulen) Knollen und an Frost- und Hitzeschäden 1% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen,

b)
der Anteil an fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen bei der "Klasse Extra" 1% und bei der "Klasse I" 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen. In Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger sind diese Mängel nicht zulässig.

Mängel, die durch Schälen ohne Mehrabfall beseitigt werden können, werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

2.
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf bis zu 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen.

(2) Von den Größensortierungen (§ 5) sind Abweichungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der abweichenden Knollen darf 4% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen.


§ 7 Verpackung



(1) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Das Verpackungsmaterial muß neu sein.

(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die Abgabe von unverpackten Speisekartoffeln zulässig.

(3) Für Speisekartoffeln, die an Sortier-, Verpackungs- oder Lagerungsbetriebe zur weiteren Aufbereitung geliefert werden, ist der Versand in loser Schüttung zulässig.

(4) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar dem Verbraucher angeliefert werden, kann auch gebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden, wenn sein Zustand hygienisch einwandfrei ist.


§ 8 Kennzeichnung



(1) Speisekartoffeln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung zusätzlich angegeben sind

1.
die gesetzliche Handelsklasse,

2.
die Sortenbezeichnung,

3.
der Kochtyp mit der Bezeichnung "festkochend", "vorwiegend festkochend" oder "mehligkochend",

4.
die Bezeichnung "Drillinge" bei einer Größensortierung gemäß § 5 Abs. 4.

Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind die in § 1 genannten Bezeichnungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

(3) Unverpackte Speisekartoffeln oder Speisekartoffeln in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn sie auf einem Schild auf oder neben der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und leicht lesbar mit der Verkehrsbezeichnung und den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind.


§ 9 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere



In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren ist die Handelsklasse, unter der das Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden ist, für jede Sorte gesondert anzugeben. Dies gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.


§ 10 Werbung



In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Speisekartoffeln nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklassen, getrennt nach Sorten und Kochtypen, geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.


§ 11 Marktnotierungen



Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Speisekartoffeln vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen, getrennt nach Sorten und Kochtypen zugrunde zu legen.


§ 12 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung beim Verbringen von Speisekartoffeln in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Zollgut sind.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort bezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpackungen, deren Verpackungsmaterial nicht neu ist, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

2.
entgegen § 8 Speisekartoffeln, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder

3.
a)
entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren oder

b)
entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mitteilungen

nicht die vorgeschriebenen Angaben macht.


§ 14 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 13 Nr. 1 und 2 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 12 für die Überwachung zuständig ist.


§ 15 (Änderung der Siebten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln)





§ 16 (Änderung der Fertigverpackungsverordnung)





§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln vom 26. Juli 1971 (BGBl. I S. 1175) außer Kraft.