§ 87h - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers


§ 87h hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.

(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,

1.
Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder

2.
Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 87h UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 87h UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87h UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137r UrhG Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers (vom 07.06.2021)
... Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1161
Artikel 1 8. UrhGÄndG
...  § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers". 2. Nach § 87e wird folgender Abschnitt 7 ... Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend. § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen ...

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 87f Begriffsbestimmungen § 87g Rechte des Presseverlegers § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers § 87i Vermutung der ... Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers (1) Die Rechte des Presseverlegers ... Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren ...


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