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§ 36b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln



(1) 1Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er

1.
als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder

2.
Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.

2Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.

(2) 1Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.



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Frühere Fassungen von § 36b UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 4 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
aktuell vorher 01.03.2017Artikel 1 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
aktuellvor 01.03.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36b UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36c UrhG Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln (vom 01.03.2017)
... der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die ...
§ 36d UrhG Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften (vom 07.06.2021)
... einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (4) § 36b Absatz 2 ist ...
§ 69a UrhG Gegenstand des Schutzes (vom 07.06.2021)
... in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht ...
§ 79 UrhG Nutzungsrechte (vom 01.03.2017)
... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) Unterlässt es der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden." 13. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. § 69d ...

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 4 WettbRÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 36b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 ...

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... der Angabe zu § 36a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § ... den Gang des Verfahrens." 7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c eingefügt: „§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß ... § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c eingefügt: „§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln (1) Wer ... der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die ... 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung." 11. ... nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden." 12. Nach § 79a wird folgender ...