Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 60a - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
|

§ 60a Unterricht und Lehre



(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1.
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

2.
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie

3.
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) 1Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1.
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,

2.
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie

3.
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.





 

Frühere Fassungen von § 60a UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
aktuellvor 01.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60a UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60a UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 UrhG Vergütungspflicht (vom 01.03.2018)
... Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den ...
§ 54a UrhG Vergütungshöhe (vom 01.03.2018)
... Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische ...
§ 60b UrhG Unterrichts- und Lehrmedien (vom 07.06.2021)
... Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes ... ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen ( § 60a ) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ...
§ 60f UrhG Archive, Museen und Bildungseinrichtungen (vom 07.06.2021)
... des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen ( § 60a Absatz 4 ), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit ...
§ 60g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (vom 01.03.2018)
... Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ...
§ 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen (vom 07.06.2021)
... Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, 2. Vervielfältigungen ...
§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021)
... für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre ( § 60a ) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von ... diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre ( § 60a ) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle ... dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.  ... In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ... 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass ...
§ 69d UrhG Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (vom 07.06.2021)
... Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Nutzungen sind ...
§ 69f UrhG Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen (vom 07.06.2021)
... ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a , auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
...  3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b, 4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,  ... zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a . (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden. (6) ...
§ 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (vom 07.06.2021)
... 2 Nr. 1, 7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), 8. § 60a (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. ... 3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 4. § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist." 16. § 60a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ... 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und ... die Wörter „§§ 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „ §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ... die Wörter „61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a " ersetzt. 25. § 63a wird wie folgt gefasst: „§ 63a ... Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Nutzungen sind ... ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a , auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f ... zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a . (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.  ... 3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 4. § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 53a (weggefallen) Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen § 54 Vergütungspflicht  ... 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen § 60a Unterricht und Lehre § 60b Unterrichts- und Lehrmedien § 60c ... vorangestellt: „Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen". 11. In § 54 Absatz 1 werden die ... die Wörter „Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten" ersetzt. 12. In § 54a Absatz ... 53 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f" ersetzt. 13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe ... 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen § 60a Unterricht und Lehre (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an ... vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes ... ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen ( § 60a ) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.  ... des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen ( § 60a Absatz 4 ), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit ... vertragliche Nutzungsbefugnis (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ... Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, 2. Vervielfältigungen ... für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre ( § 60a ) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von ... Satz wird angefügt: „Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre ( § 60a ) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die ... der §§" gestrichen, vor der Angabe „, 61" die Angabe „sowie der §§ 60a bis 60d" und nach dem Wort „vervielfältigt" die Wörter „oder ... Verbreitung" und nach dem Wort „ist" die Wörter „oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern" ... „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, ... 3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b." b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben" die ... d) Die folgenden Nummern 8 bis 13 werden angefügt: „8. § 60a (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. ...