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§ 137o - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz



§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.





 

Frühere Fassungen von § 137o UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137o UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137o UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790". o) Nach der Angabe zu § 137o werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 137p ... 1 und §" durch die Angabe „§§ 55a und" ersetzt. 45. Nach § 137o werden die folgenden §§ 137p bis 137r eingefügt: „§ 137p ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende Angabe eingefügt: „ § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz". c) Die ... 60d Absatz 2 Satz 1 und §" ersetzt. 25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt: „§ 137o Übergangsregelung zum ... 25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt: „ § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt ...