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§ 22 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung



1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 22 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 UrhG Allgemeines
... Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 ). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von ...
§ 19 UrhG Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
... Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
...  § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und vor öffentlicher Zugänglichmachung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
...  4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. ... und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz ...