§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
(1) 1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. 2Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
- die Verfilmung eines Werkes,
- 2.
- die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
- 3.
- den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
- 4.
- die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
Frühere Fassungen von § 23 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23 , 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 85 UrhG Verwertungsrechte (vom 07.06.2021) ... Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt entsprechend." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen ... 20b gilt entsprechend." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „ § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines ... 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3" ersetzt. 33. § 87 wird wie folgt geändert: ... werden oder entstehen." 44. In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „ § 23 Satz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 2" und werden die Wörter ... In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Satz 2" durch die Angabe „ § 23 Absatz 2" und werden die Wörter „§§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008) ... 4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. ... und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz ...
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
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