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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 83 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; Geltung ab 17.09.1965
FNA: 440-1; 4 Zivilrecht und Strafrecht 44 Urheberrecht 440 Urheberrechtliche Vorschriften
Änderungen / Synopse | 31 Gesetze verweisen aus 48 Artikeln auf Urheberrechtsgesetz


Teil 1 Urheberrecht

Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht

Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte



§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes



(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.