§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Frühere Fassungen von § 68 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis". j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier ... j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke". k) Der Angabe zu § ... den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 26. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier ... entsprechend anzuwenden." 26. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen ...
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