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§ 95 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 95 Laufbilder



Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 95 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
... 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, 8. eine Datenbank entgegen § ...
§ 119 UrhG Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
... 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten ...
§ 128 UrhG Schutz des Filmherstellers
... Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im ...
§ 137f UrhG Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
... (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95 ). (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
...  § 94 Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2 Laufbilder § 95 Laufbilder Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte ...