1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet
§ 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070