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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im UrhG
Synopse zu § 63a Urheberrechtsgesetz (UrhG)

(siehe auch alle Fassungen von § 63a und Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs)
in der Fassung
gültig bis 01.01.2008
in der Fassung
zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 mWv. 01.01.2008

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche


(Text alte Fassung)

Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(Text neue Fassung)

Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.


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