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Änderung Anlage UrhG vom 01.01.2008

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Anlage UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 54d Abs. 1) Vergütungssätze


(Text neue Fassung)

Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung


| I. Vergütung nach § 54 Abs. 1 |

| Die Vergütung aller Berechtigten beträgt |

1. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät | 1,28 EUR

2. | für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach
seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5)
nicht erforderlich sind | 2,56 EUR

3. | für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil | 9,21 EUR

4. | für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach
seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6)
nicht erforderlich sind | 18,42 EUR

5. | bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0614 EUR

6. | bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung | 0,0870 EUR

| II. Vergütung nach § 54a |

1. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für
jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung |

| a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute | 38,35 EUR

| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 76,70 EUR

| b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute | 51,13 EUR

| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 102,26 EUR

| c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute | 76,70 EUR

| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 153,40 EUR

| d) über 70 Vervielfältigungen je Minute | 306,78 EUR

| wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können | 613,56 EUR

2. | Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt
für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung |

| a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den
Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als
Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden |

| einfarbig | 0,0256 EUR

| mehrfarbig | 0,0512 EUR

| b) bei allen übrigen Ablichtungen |

| einfarbig | 0,0103 EUR

| mehrfarbig | 0,0206 EUR

3. | Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese
Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. |



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)