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Änderung § 100 UrhG vom 01.09.2008

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§ 100 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 100 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens


(Text neue Fassung)

§ 100 Entschädigung


vorherige Änderung

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.



1 Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. 2 Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. 3 Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.


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