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Änderung § 32b UrhG vom 07.06.2021

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§ 32b UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 32b UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Textabschnitt unverändert)

§ 32b Zwingende Anwendung


(Text alte Fassung)

Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung

(Text neue Fassung)

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder

2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.