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Änderung § 51a UrhG vom 07.06.2021

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§ 51a UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 51a UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche


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1 Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. 2 Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.