Änderung § 61f UrhG vom 07.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UrhG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 61f UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 61f UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61f Information über nicht verfügbare Werke


vorherige Änderung

 


Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed