§ 61g UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 61g UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 61g (neu) | (Text neue Fassung)§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis |
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. |