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Änderung § 87h UrhG vom 07.06.2021

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§ 87h UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 87h UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers


(Text neue Fassung)

§ 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers


vorherige Änderung

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.



(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.

(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht
zu dem Zweck geltend gemacht werden,

1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder

2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.


(heute geltende Fassung)