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Änderung § 87j UrhG vom 07.06.2021

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§ 87j UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 87j UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 87j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers


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1 Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. 2 Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.