Änderung § 137p UrhG vom 07.06.2021

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§ 137p UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 137p UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789


vorherige Änderung

 


(1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.

(2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.

(3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.




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