Änderung § 137k UrhG vom 16.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 137k UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. UrhGÄndG am 16. November 2006 und Änderungshistorie des UrhG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 137k UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 137k UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2587
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung


(Text alte Fassung)

§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht mehr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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