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Änderung § 32d UrhG vom 01.03.2017

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§ 32d UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 32d UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft


vorherige Änderung

 


(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit

1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder

2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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