Änderung § 79b UrhG vom 01.03.2017

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§ 79b UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 79b UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten


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(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.

(2) 1 Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. 2 Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.




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