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Änderung § 52b UrhG vom 01.03.2018

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§ 52b UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 52b UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven


(Text neue Fassung)

§ 52b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. 2 Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. 3 Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 4 Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.



 
(heute geltende Fassung)