Änderung § 60b UrhG vom 01.03.2018

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§ 60b UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 60b UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien


vorherige Änderung

 


(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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