Änderung § 142 UrhG vom 01.03.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 142 UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhWissG am 1. März 2018 und Änderungshistorie des UrhG

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§ 142 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 142 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 142 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 142 Evaluierung, Befristung


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

(2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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