§ 1 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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