| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 83 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; Geltung ab 17.09.1965 FNA: 440-1; 4 Zivilrecht und Strafrecht 44 Urheberrecht 440 Urheberrechtliche Vorschriften Änderungen / Synopse | 31 Gesetze verweisen aus 48 Artikeln auf Urheberrechtsgesetz Teil 1 UrheberrechtAbschnitt 4 Inhalt des UrheberrechtsUnterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht§ 12 Veröffentlichungsrecht§ 13 Anerkennung der Urheberschaft§ 14 Entstellung des Werkes§ 12 Veröffentlichungsrecht(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. § 13 Anerkennung der UrheberschaftDer Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. § 14 Entstellung des WerkesDer Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. |