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Unterabschnitt 3 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers

§ 115 Urheberrecht



1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). 2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.


§ 116 Originale von Werken



(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht

1.
in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,

2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

2§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 117 Testamentsvollstrecker



Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.