Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des UrhG am 30.05.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Mai 2026 durch Artikel 2 des DADGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UrhG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung | UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54d Hinweispflicht | |
| (Text alte Fassung) Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. | (Text neue Fassung) Soweit nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. |
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers | |
(1) 1 Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2 Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. | |
(3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Fällen nicht anzuwenden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4838/v339466-2026-05-30.htm


