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§ 2 - Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)

§ 2 Gebührenordnung für Zahnärzte



Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr.

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