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§ 1 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2072; aufgehoben durch § 4 V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 31.12.1978; FNA: 806-21-8-5 Berufliche Bildung
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§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Fischereibetrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) In der Ausbildungsstätte müssen die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und die Prüfungsordnung vorliegen.

(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden.

(4) Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Vielseitigkeit und Intensität in der Wirtschaftsweise muß gewährleistet sein.

(5) Die Ausbildungsstätte muß mit in der Fischereiwirtschaft allgemein gebräuchlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausgestattet sein. Ferner müssen die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden sein.

(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.

(7) Über den Ausbildungsbetrieb darf ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet sein.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FischWiAusbStEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischWiAusbStEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Wörter „das Mutterschutzgesetz," eingefügt. (17) In § 1 Absatz 6 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072) werden nach den Wörtern „des ...