(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Fischereibetrieb sein, der nach seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.
(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden.
(4) Eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Vielseitigkeit und Intensität in der Wirtschaftsweise muß gewährleistet sein.
(5) Die Ausbildungsstätte muß mit in der Fischereiwirtschaft allgemein gebräuchlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Werkzeugen, Geräten und Maschinen ausgestattet sein. Ferner müssen die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung vorhanden sein.
(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.
(7) Über den Ausbildungsbetrieb darf ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren nicht eröffnet sein.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228