(1) Bei Luftfahrtgerät nach §
1 Abs. 4 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend §
10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend §
10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen ... von § 11 Abs. 1 fällt und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist, wird bei den nach den § 5 bis 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät ... keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag ...
§ 22 LuftGerPV Ordnungswidrigkeiten ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt, 4a. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder nicht rechtzeitig durchführt, 4b. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine zur Mängelbehebung erforderliche Anweisung ...
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen
V. v. 13.06.2001 BGBl. I S. 1221
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11