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§ 5 - Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 2178-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 5 Arbeitsgelegenheiten



(1) 1In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. 2Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.

(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) 1Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. 2§ 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(4) 1Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. 2Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. 3Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

(5) 1Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. 2§ 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. 3Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 5 AsylbLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 3 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 5 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 4 Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 2 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuellvor 24.10.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AsylbLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AsylbLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylbLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AsylbLG Einkommen und Vermögen (vom 01.01.2024)
... Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, 5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 , 6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer ...
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 20.04.2021)
... 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 ...
§ 12 AsylbLG Asylbewerberleistungsstatistik (vom 26.11.2019)
...  b) von Grundleistungen (§ 3), c) von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6), 2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz als Bundesstatistik ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 2 AsylVfBeschlG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet." 5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 3. AsylbLGÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... das Wort „ausschließlich" gestrichen und wird die Angabe „(§§ 4 bis 6)" durch die Angabe „(§§ 4, 5 und 6)" ersetzt. b) ... und wird die Angabe „(§§ 4 bis 6)" durch die Angabe „(§§ 4, 5 und 6)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...

Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 AsylbLGuaÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Gesetzbuchs geleistet wird, und 5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2. (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 3 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... 2 bis 4. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 4 InteG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... wahrgenommen haben." 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 7" durch die Wörter „§§ 3 und 4 sowie 6 bis 7" ersetzt. ... die Wörter „§§ 3 und 4 sowie 6 bis 7" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt. 4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 3 RüfüVG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... 1 Satz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „36" ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen sollen soweit wie möglich ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 5 2. AusrPflDVG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... 2 Absatz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „18" ersetzt. 4. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen ...