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§ 11 - Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 2178-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 11 Ergänzende Bestimmungen



(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(2) 1Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. 2Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. 3Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.

(2a) 1Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. 2An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern

1.
die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,

2.
der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenommen worden ist, und

3.
der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten hat.

3Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. 4Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch

1.
für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und

2.
für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen.

(3) 1Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. 2Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. 3Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. 4Die Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. 5Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden.

(3a) 1Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Ausländerzentralregisters vor. 2Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. 3Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.

(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem

1.
eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder

2.
eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.





 

Frühere Fassungen von § 11 AsylbLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2021Artikel 20c Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
vom 28.03.2021 BGBl. I S. 591
aktuell vorher 01.09.2019Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
vom 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 5 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 27.02.2019Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 4 Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 3 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 390
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 2 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuellvor 24.10.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AsylbLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AsylbLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylbLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AsylbLG Verhältnis zu anderen Vorschriften (vom 27.02.2019)
... Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist. (4) Folgende ...
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 20.04.2021)
... wird oder 2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 29 ReRaG Evaluierung
... Dezember 2022 über die Wirkungen der Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und nach § 11 Absatz 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie des § 18a Satz 2 des AZR-Gesetzes und der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 20c RegMoG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
...  § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel ...

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 2 AsylVfBeschlG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt." 10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 3. AsylbLGÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... 3 Absatz 1 Satz 8" durch die Angabe „§ 3a Absatz 1" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 4 ReRaG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist." 2. In § 11 wird nach ... § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist." 2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Soweit nach einem ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 3 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro." 2. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Leistungsberechtigte ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 4 InteG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... durch die Wörter „Die §§ 117 und 118" ersetzt. 7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Keine aufschiebende Wirkung haben ... wird oder 2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 5 2. AusrPflDVG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist." 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...