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§ 12 - Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 03.06.1976 BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6 Beamte
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§ 12 Erstattung der Kosten eines Studiums



Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muß er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.



 

Zitierungen von § 12 BPolBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BPolBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 3 BBeamtGewG Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
... § 12 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 6 ...