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Änderung § 3 BPolBG vom 28.10.2016

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§ 3 BPolBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 3 BPolBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Laufbahnen


(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

1. in der Bundespolizei:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

3. beim Deutschen Bundestag:

a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. 2 Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:

1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,

3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg,

5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,

6. Grundsätze der Fortbildung.

3
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)